Graphikstudio Feldmann

- für alte & neue PRINT-Medien -

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBs

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1. Für alle an die Firma Graphikstudio Feldmann (nachfolgend GSF genannt) erteilten Aufträge gelten die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
2. Bedingungen des Auftraggebers sowie Abweichungen in der Auftragsbestätigung gelten nur, wenn sie vom GSF ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die das GSF nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für das GSF unverbindlich, auch wenn nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich widersprochen wird. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des GSFs gelten auch für zukünftige Aufträge.
3. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Bedingungen sowie zu dem Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch dann, wenn die Schriftform bei Änderungen Abbedingungen werden soll.
4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für etwaige Rechtsnachfolger des Auftraggebers.
5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen bzw. die Ausübung dieser Rechte und Pflichten Dritter zu überlassen.

II. Vertragsabschluss

1. Angebote sind stets freibleibend. Aufträge werden nur nach schriftlichen Vereinbarungen (E-Mail, Fax, Brief) zu den Bedingungen dieser AGBs angenommen.
2. Es werden von jeder Besprechung Protokolle angefertigt, in der wichtige Vereinbarungen, Freigaben und weitere Schritte Gegenstand des Gesprächs waren. Der Inhalt der Protokolle ist für beide Parteien verbindlich. Protokolle können auch mittels E-Mail erfolgen.
3. Für das GSF besteht im Rahmen eines Auftrages Gestaltungsfreiheit.
Auf Werbeprintmedien wird, falls nicht anders vereinbart, unser Firmenhinweis (Imprint) aufgedruckt.
4. Mündliche Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unbedingt einer schriftlichen Bestätigung (E-Mail, Fax, Brief).
5. Die Vertragspartner tauschen gegenseitig und umfassend alle Informationen aus, die für die Vertragserfüllung wichtig sind oder für wichtig gehalten werden.

III. Terminabsprachen

1. Frist- und Terminvereinbarungen sind grundsätzlich schriftlich von beiden Parteien festzuhalten bzw. zu bestätigen.

IV. Verbindlichkeit einer Dienstleistung

1. Ein schriftlich erteilter Auftrag an das GSF (E-Mail, Fax, Brief) ist verbindlich. Eine Auftragsbestätigung seitens des GSFs muss nicht erfolgen.

V. Webhosting

1. Das GSF richtet websites ein, entwirft das Layout und die Menustruktur. Die Domain muss vom Kunden persönlich gekauft und gepflegt werden. Änderungen werden nach Einrichtung der site bei Aufforderung vom Kunden zu den aktuellen Tarifen (es zählt jede angefangene Viertelstunde) übernommen.
2. Für das Einrichten und Erstellen bekommt das GSF vollen Zugriff auf den ftp-Zugang. Wir arbeiten nicht mit cms-Systemen.
3. Während der Erstellung kann der Kunde jederzeit den Fortschritt seiner Homepage verfolgen. Erst nach Zahlungseingang der Abschlussrechnung geht die Seite in den Besitz des Auftraggebers über.
4. Sollte der Auftraggeber selbst an seiner website weiterarbeiten und Änderungen vornehmen und dadurch Fehler in die site bringen, kann die Ausgangsversion vom GSF wieder eingerichtet werden. Das GSF betreibt keine Fehlersuche auf fehlerhaften websites.

VI. Störung in der Leistungserbringung

1. Wenn eine Ursache, die das GSF nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann das GSF zur Leistungserbringung eine angemessene Frist verlangen.
2. Liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers und erhöht sich dadurch der Produktionsaufwand, wird eine Vergütung dieses Mehraufwandes in Rechnung gestellt, abweichend und zzgl. des vereinbarten Kostenvoranschlags.

VII. Korrektur und Produktionsüberwachung

1. Sollte eine Produktionüberwachung erforderlich sein, mus dies gesondert vereinbart werden.
Das GSF ist ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

XIII. Belegexemplare, Copyright-Hinweise

1. Das GSF ist berechtigt, von freigegebenen Dateien, Texten und Werken mindestens ein einwandfreies Belegexemplare unentgeltlich anzufordern. Darüber hinaus darf das GSF diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung, falls dies nicht ausdrücklich untersagt wird, verwenden.
2. Das GSF ist mit Genehmigung des Kunden berechtigt, die von ihm gestalteten Werke als Referenz im Internet aufzuführen.

IX. Zahlungsbedingungen

1. Allen Verträgen und Rechnungen liegen die Preise aus den jeweiligen Angeboten des GSFs zu Grunde. Die Preise sind jeweils inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer angegeben.
2. Rechnungen des GSFs an den Auftraggeber sind jeweils innerhalb 8 Tagen ohne Abzüge zu bezahlen.
Werden bei der Ausführung eines Auftrages Teilbereiche abgearbeitet, werden für diese Teilarbeiten Rechnungen gestellt.
Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum oder beträgt die Honorarhöhe mehr als 350,00 € oder ist der Auftraggeber ein Neukunde können Abschlagszahlungen entsprechend des erbrachten Arbeitsaufwandes in Rechnung gestellt werden. Die Endrechnung listet alle erbrachten Leistung nochmals auf.
Bei Zahlungsverzug können ohne vorherige Ankündigung weitere Dienstleistungen versagt werden.
3. Bei Daueraufträgen stellt das GSF, falls nicht anders vereinbart, monatlich eine Rechnung.
4. Der Kunde ist nicht befugt, Zahlungen zurück zu halten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt und vom GSF anerkannt worden sind.
5. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge des GSFs, mit dem Ziel des Vertragsabschlusses, erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung eines Entgeltes.
Die Entwicklung von Entwürfen und anderen Tätigkeiten, die das GSF für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
6. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist
7. Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet das GSF ein Abschlagshonorar.
8. Wird von Seiten des GSFs kein Kostenvoranschlag oder ein Angebot erstellt, gilt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, der aktuell gültige Tarif.
9. Sofern ein Entwurf nicht durch den Auftraggeber nach maximal zehn Arbeitstagen abgenommen wird, gilt der Entwurf als angenommen und wird in Rechnung gestellt.
10. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Nebenkosten (z. B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) werden in Rechnung gestellt.
11. Sollte zur Erfüllung des Gesamtprojektes Leistungen von Drittanbietern nötig sein, ist der Auftraggeber davon in Kenntnis zu setzen und muss die Vergabe von Fremdleistungen erlauben. Dabei ist dem Auftraggeber selbst überlassen, wen er als Fremdleistungsanbieter beauftragt.
12. Soweit das GSF auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber das GSF von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

X. Tarife (Stand 01/2018)

1. Graphikerstunde nach dem z. Zt. gültigen Satz für Entwurfs- und Satzkosten (Neuanlagen, graphische Änderungen und Layoutstudien),inkl. Bereitstellung zur Weiterverarbeitung, inkl. drei Folgeänderungen – 42,65 €
2. Zusatzkosten nach dem z. Zt. gültigen Satz jeder weiteren Änderung ab der 4. Folgeänderung. – 5,36 €
3. Graphikerstunde nach dem z. Zt. gültigen Satz für Bearbeitungskosten (ausschl. Satzänderungen unserer Daten) – 19,95 € 
4. Bereitstellung zur Drucklegung von angelieferten Dateien nach dem z. Zt. gültigen Satz – 15,00 €
5. Internetpräsenz
Der Grundpreis für eine zu erstellende Homepage mit fünf Menüpunkten (Startseite / Impressum / Datenschutz / AGBs oder Kontakt / Menü 1) wird bei einem ersten Gespräch festgelegt und beinhaltet folgende Punkte:
In einem ersten Gespräch wird die Menüführung grob festgelegt. Im Basispreis ist das Erstellen einer ersten website zur Ansicht (ohne Inhalt) enthalten.
Einmaliger Basispreis – 85,- bis 95,- €
Erstellung der Menüstruktur (main, side, footer) – 45,- €
jedes weitere Menü oder Seite mit oder ohne Bewegungsanimation – max. 9,50 €
Favoritenicon erstellen – 5,00 €
Popbox – ab 5,00 €
Fotos: Fahrtkosten – -,30 € / km
Bildbearbeitung (nur zur Verwendung in websites) – 1,50 € / Bild
Einrichtung beim Provider – 30,00 €
Cookies-Hinweis – 5,- €
Seo-Basis – 30,- €
Optimierung fürs Handy – 30,- bis 50,- €
Optimierung fürs Tablet – 30,- bis 50,- €
Weitere Punkte auf Anfrage(wie z. B. Umziehen einer Seite, Film erstellen, Fotos einkaufen, Bearbeitung einer bestehenden website etc.)

XI. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass im Rahmen des Vertrages erstellte Produkte (insbesondere Entwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Arbeitsblätter, Dateien, Datenträger, Programme usw.) nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Urhebergesetz, geschützt sind. Ausschließlicher Rechtsinhaber bleibt das GSF.
Das GSF räumt dem Auftraggeber das zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte einfache Recht ein, das Produkt für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck zu nutzen. Alle anderen Nutzungsrechte bleiben beim GSF. Das GSF darf das Werk auszugsweise anderweitig verwerten.
2. An Zeichnungen, Entwürfen, Mustern, Quelldateien, Originalunterlagen und anderen Unterlagen behält sich das GSF Urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
An Entwürfen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, jedoch keine Eigentumsrechte übertragen. Für alle anderen Werke können Eigentumsrechte erworben werden.
3. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des GSFs Dritten zugänglich gemacht werden.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des GSFs.
4. Eine Verpflichtung zur Archivierung besteht für das GSF nicht.
5. Der Auftraggeber hat bei jeder Nutzungshandlung sicherzustellen, dass als Urheber das GSF bzw. von dem GSF bezeichnete Dritte genannt werden. Falls die Vertragsparteien keine besonderen Absprachen getroffen haben, haben Art und Umfang der Nennung den branchenüblichen Gepflogenheiten zu entsprechen.
6. Ohne Zustimmung des GSFs dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt das GSF, eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe, jedoch mindestens in doppelter Höhe der vereinbarten Vergütung zu verlangen.
7. Die Werke des GSFs dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung des GSFs und gegebenfalls nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
Werden die Werke dennoch ohne Erwerb eines Nutzungsrechts anderweitig eingesetzt, steht dem GSF ein Schadenersatz in angemessener Höhe, jedoch mindestens in der doppelten Höhe des Listen- bzw. Angebotpreises zu.
8. Über den Umfang der Nutzung steht dem GSF ein Auskunftsanspruch zu.
9. Die bei der Ausführung eines Auftrages gewonnenen Erkenntnisse dürfen vom GSF bei der Entwicklung von Werken ähnlicher Aufgabenstellung Dritter benutzt werden, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
10. Die vertraglich eingeräumten Rechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der Dienstleistung des GSF auf den Vertragspartner über. Die Bezahlung eines Präsentationshonoras führt nicht zur Übertragung der Rechte, insbesondere nicht zur Übertragung der Urheber- Nutzungs- und Eigentumsrechte.

XII. Freiheit von Rechten Dritter

1. Das GSF prüft nicht, ob das vom Kunden überlassene Bild-/Textmaterial oder Muster frei von Rechten Dritter (Copyright) ist. Die Prüfung obliegt allein dem Kunden. Das GSF geht davon aus, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist.
2. Der Auftraggeber versichert, dass im Rahmen des Vertrages die von ihm eingebrachten Materialien und Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Sofern Dritten Ansprüche irgendwelcher Art aus den vorgenannten Materialien bzw. Inhalten zustehen sollten, übernimmt der Kunde hierfür die uneingeschränkte Haftung und ist verpflichtet, das GSF von den Ansprüchen Dritter freizuhalten. Das GSF ist berechtigt, dem Auftraggeber in soweit Weisungen zu erteilen und Auskunft über die vom Auftraggeber getroffenen Vorkehrungen zu verlangen.
3. Das GSF ist berechtigt, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Ansprüchen aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ergeben, auf eigene Kosten zu führen. Der Auftraggeber wird das GSF unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls Dritte Ansprüche vorgenannter Art geltend machen.
4. Werden durch eine Leistung des GSFs Rechte Dritter verletzt, wird das GSF
nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen.
Dem Auftraggeber steht gegen dem GSF nur dann ein Anspruch zu, wenn die vertraglichen Leistungen vereinbarungsgemäß genutzt werden und die Ansprüche nicht durch eine Änderung verursacht werden, die der Auftraggeber selbst oder durch einen Dritten vorgenommen hat.
5. Das GSF ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn gegenüber des GSFs schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

XIII. Haftung

1. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Das GSF haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, ferner nicht, sobald zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsätzlichkeit oder grober Fahrlässigkeit, in Fällen groben Verschuldens wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Der Schadensersatzanspruch für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
4. Eine Änderung der Vertragslast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.
5. Bei Datenverlust haftet das GSF nur mit dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber, bei Rekonstruktion der Daten erforderlich ist.
6. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen das GSF verjähren in 1 Jahr ab Anspruchsstellung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.
7. Soweit die Haftung des GSFs ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlicher Vertreter und Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen.
8. Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird vom GSF nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
9. Entwürfe, Satz und Layouts müssen grundsätzlich vom Auftraggeber vor Weiterverarbeitung freigegeben werden. Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung bzw. Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit der Werke.
10. Sofern das GSF auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet das GSF nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
11. Das GSF haftet nicht für mangelhafte Druckerzeugnisse, die durch die Lieferung von fehlerhaften Daten oder Daten mit versteckten Mängeln entstanden sind.
12. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des GSFs nicht ausgeschlossen.
13. Für die inhaltliche wie technische Richtigkeit von überlassenen digitalen Daten wird keine Gewähr übernommen.
14. Eine unbegrenzte Archivierung von Dateien jeglicher Art wird nicht gewährleistet. Für archivierte Dateien, die durch Betriebssystemwechsel, Versionswechsel oder Arbeitsprogrammwechsel nicht mehr lesbar sind, wird keine Haftung übernommen.
15. Für einen etwaigen Virenbefall aus dem Internet oder von Datenträgern, die dem Kunden geliefert werden oder daraus entstehende Schäden, wird keinerlei Haftung übernommen.

XIV. Haftungsbeschränkungen

1. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der geleisteten Leistung selbst entstanden sind, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet das GSF bei Verletzung von Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

XV. Gewährleistung

1. Anordnungs-, Maß-, Register- und Farbabweichungen, die sich aus Unterschiede im verwendeten Material und durch technische Bedingungen zwischen Entwurf, Reinzeichnung, Drucksatz, Probedruck und Druck ergeben, stellen keinen Mangel dar.
2. Paßunterschiede in der Blatthöhe als auch in der Blattbreite bis zu 1 % der Blattgröße, die insbesondere durch Hygroskopizität des Papiers und durch maschinelles zusammentragen endloser Papierbahnen bedingt sind, lassen sich nicht vermeiden und stellen ebenfalls keinen Mangel dar.
3. Abweichungen, insbesondere bei Qualität, Stoffzusammenhang, Reissfestigkeit, Papierfarbe, Gewicht, etc., lassen sich von den Papierfabriken von Fertigung zu Fertigung nicht vermeiden und stellen keinen Mangel dar.
4. Geschäftsdrucke werden vor dem Versand nicht einzelnen, sondern nur stapelweise geprüft. Gewährleistungsansprüche können deshalb nur erhoben werden, wenn nachweislich mehr als 3 % der Auflagen den beanstandeten Mangel aufweisen.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate und beginnt mit der Abnahme.
6. Mängel, die nicht schon in der Abnahmeerklärung aufgeführt wurden, hat der Auftraggeber dem GSF unverzüglich nach Entdeckung zu melden. Diese Meldung ist mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu verbinden. Der Auftraggeber stellt das GSF auf Anforderung in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die diese zur Beurteilung und Beseitigung der Mängel benötigt. Das GSF ist berechtigt, nachgewiesene Mängel nach eigener Wahl durch Neulieferung oder Nachbesserung zu beseitigen.
7. Das GSF beginnt mit den Arbeiten zur Mängelbeseitigung spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der erforderlichen Unterlagen und Informationen. Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß gemeldet werden, beseitigt das GSF auf eigene Kosten. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, so kann das GSF eine Aufwandsentschädigung nach ihren allgemein berechneten Stundensätzen zzgl. notwendiger Auslagen verlangen.
8. Die Gewährleistung entfällt, sobald der Auftraggeber ohne Zustimmung des GSFs das Werk selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt.
Werden erhebliche Mängel vom GSF nicht innerhalb von 4 Wochen ab Eingang der erforderlichen Unterlagen und Informationen behoben oder durch eine angemessene Zwischenlösung aufgefangen, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach ergebnislosem Fristablauf stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu.
9. Es besteht keine Gewährleistung, wenn das Werk nicht nach seinem angestrebten Zweck genutzt wird, sondern durch Falschnutzung Schaden nimmt.

XVI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
2. Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des GSFs
3. Gerichtsstand ist der Sitz des GSFs.

Marl, Juni 2018